Satzung

SATZUNG KONZERTGESELLSCHAFT NEUSCHWANSTEIN e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Konzertgesellschaft Neuschwanstein e.V.“
Er hat seinen Sitz in Schwangau.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.               

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein hat den Zweck der Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere in musikalischer Art, im und im Zusammenhang mit Schloss Neuschwanstein.
Zur Erreichung dieses Zweckes können finanzielle Mittel im Rahmen des Vereinszwecks zur Verfügung gestellt, Kooperationen, Beteiligungen und andere Arten der Zusammenarbeit mit insbesondere  natürlichen Personen, juristischen Personen des Privat- und des öffentlichen Rechts etc. eingegangen sowie Veranstaltungen durchgeführt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins. Der Verein darf Niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Mitgliedschaft
4.1. Mitglied können natürliche Personen und juristische Personen sein. Der Antrag wird schriftlich beim Vorstand mit einer Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag gestellt, der über die Aufnahme entscheidet. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
4.2. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 
4.3. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod bzw. mit der Konkurseröffnung oder Auflösung bei juristischen Personen.
4.4. Die Kündigung kann schriftlich an den Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Die Erklärung muss bis spätestens 30.6. eines Jahres dem Vorstand vorliegen.
4.5. Ein Vereinsausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied grob gegen Inhalt und Geist der Satzung verstoßen oder wenn ein Jahresbeitrag nach zweimaliger Mahnung nicht bezahlt wurde. Der Ausschlussbeschluss des Vorstandes wird dem Mitglied mit Begründung per Einschreiben mitgeteilt. Das Mitglied hat das Recht, die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung prüfen zu lassen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
4.6. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung in seiner Höhe festgesetzt wird. Die Fälligkeit bestimmt der Vorstand.                                           

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung
6.1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    – die Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden und des Finanzvorstandes mit Kassenbericht
    – zur Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
   – die Entlastung des Vorstandes
   – die Wahl des Vorstandes
   – die Festsetzung der Beiträge
   – die Ernennung von Ehrenmitgliedern
   – Satzungsänderungen
   – die Auflösung des Vereins.

6.2. Jährlich mindestens einmal findet eine Mitgliederversammlung, einberufen durch den Vorstand statt. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. Die Ladung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung. Der Schriftform entspricht auch eine telekommunikative bzw. elektronische Form, insbes. durch Telefax oder E-Mail. Eine Mitgliederversammlung kann im Einzelfall unter Abweichung von § 32 Abs.1 S.1 BGB auf elektronischem und digitalen Weg, insbes. durch Video- und Telefonkonferenz stattfinden, wenn alle Mitglieder eingeladen werden und sich vor der Versammlung an Abstimmungen mehr als die Hälfte  der Mitglieder schriftlich, auf telekommunikativem bzw. elektronischem Weg beteiligen.     
6.3. Anträge müssen mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden oder seiner Vertretung eingegangen sein.
6.4. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder mit Angabe der Tagesordnung und jeweiliger Begründung hat der Vorstand innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 
6.5. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seiner Stellvertretung geleitet. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
6.6. Eine Vertretung anderer Mitglieder durch schriftliche Vollmacht ist möglich, kein Mitglied darf mehr als insgesamt 3 Stimmrechte ausüben.                                                           
6.7. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6.8. Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich offen statt.
6.9. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Sitzungsleiter und dem/ der Schriftführerin unterzeichnet werden.

§ 7 Vorstand
7.1. Der Vorstand besteht aus

  – dem Vorsitzenden (m/w/d),
  – dem stellvertretenden Vorsitzenden (m/w/d),
  – dem Finanzvorstand (m/w/d),                                                                                                                                    – dem stellvertretenden Finanzvorstand (m/w/d),                                                                                            – dem Schriftführer (m/w/d),                                                                                                                                        – dem stellvertretenden Schriftführer (m/w/d),

  sowie aus drei bis sieben Beiräten.                                                                                                                                      

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/ die stellvertretende Vorsitzende, die beide für sich allein vertretungsberechtigt sind.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung des Vereins übertragen sind.

7.2. Die Wahlperiode beträgt 3 Jahre.                                                                
Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl stattfindet.  Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, kann der Vorstand ein neues Mitglied bis zur Neuwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung bestellen.                              
7.4. Der Vorstand soll mindestens 5 Tage vor der Sitzung eingeladen werden. Die Ladungsfrist kann in Eilfällen, die der Vorsitzende bestimmt, verkürzt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder und davon mindestens der/ die Vorsitzende oder die Stellvertretung anwesend ist. Als anwesend gilt ein Vorstandsmitglied auch durch Teilnahme an einer Telefon- und/ oder Videokonferenz, wenn mehr als die Hälfte des Vorstandes zustimmen.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.                                                 
7.5. Beschlüsse können im Umlaufverfahren (schriftlich, elektronisch, telefonisch) gefasst werden, wenn alle gewählten Vorstandsmitglieder beteiligt wurden und Beschlussfähigkeit nach 7.4. Satz 3 gegeben ist.
7.6. Über die Vorstandssitzungen werden Niederschriften gefertigt, die vom Sitzungsleiter und dem/ der Schriftführerin unterzeichnet werden.                                                                          
7.7. Tätigkeiten im Vorstand (§ 7), der Kassenprüfung (§ 8) und weiteren Gremien (§ 9) werden ehrenamtlich ohne Vergütung geleistet. Notwendige Auslagen und Kosten können durch Vorstandsbeschluss ersetzt werden.

§ 8 Kassenprüfung
Durch die Mitgliederversammlung werden zwei Mitglieder auf 3 Jahre bestellt, die mindestens jährlich vor der Mitgliederversammlung die Kassengeschäfte prüfen und dieser Bericht erstatten.        

§ 9 Beratendes Gremium
Der Vorstand kann beratende Gremien, die nicht Organ sind, berufen und einzelne Personen in den Vorstand temporär kooptieren. Er kann auch eine Geschäftsführung für die Umsetzung der laufenden Aufgaben des Vorstandes einsetzen. Die jeweiligen Personen, die nicht Mitglied des Vereins sein müssen, haben im Vorstand kein Stimmrecht.                                                                                 

§ 10  Auflösung des Vereins
10.1. Zur Auflösung des Vereins sind ¾ der Stimmen aller Mitglieder in einer eigens zu diesem Thema einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich. Wird diese Zahl nicht erreicht, wird innerhalb von 4 Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, in der ohne Beachtung der Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen  beschlossen wird.
10.2. Bei Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen dem Landkreis Ostallgäu und der Gemeinde Schwangau je zur Hälfte zu, das für kulturelle Zwecke zu verwenden ist.

§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Beschluss der Mitgliederversammlung und mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16.2.2018 außer Kraft.